Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 30. Oktober 2007
Aktenzeichen: 72 C 3006/07
Normen: § 558 BGB, § 558 a BGB
Kein zulässiges Mieterhöhungsverlangen
liegt vor, wenn die Vergleichswohnungen im Gegensatz zur Wohnung, deren
Mieter erhöht werden soll, mit Heizung und Bad ausgestattet sind.
Das gilt selbst dann, wenn die Vergleichswohnungen im gleichen Haus gelegen
sind.
Veröffentlichung der Entscheidung: unveröffentlicht.