Leitsatz 0054:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 30. Oktober 2007
Aktenzeichen: 72 C 3006/07
Normen: § 558 BGB, § 558 a BGB
 

Kein zulässiges Mieterhöhungsverlangen liegt vor, wenn die Vergleichswohnungen im Gegensatz zur Wohnung, deren Mieter erhöht werden soll, mit Heizung und Bad ausgestattet sind. Das gilt selbst dann, wenn die Vergleichswohnungen im gleichen Haus gelegen sind.
 

Veröffentlichung der Entscheidung: unveröffentlicht.
 
 
 

Stand: 14. November 2007
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