Leitsatz 0052:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 4. August 2004
Aktenzeichen: 16 C 2510/04
Normen: § 535 BGB, § 542 BGB, § 573 c BGB, § 575 BGB
 
 

Die Umdeutung eines Zeitmietvertrags in einen Mietvertrag mit befristetem Kündigungsausschluß kommt nicht in Betracht.
 
 

Die Entscheidung wurde veröffentlicht in WM 2004, 541.
 
 
 
 
 

Stand: 1. März 2005
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