Leitsatz 0050:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 26. November 2004
Aktenzeichen: 19 C 2340/03
Normen: § 556 BGB, § 8887 ZPO, § 888 ZPO
 
 

Die Vollstreckung eines Urteils auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung erfolgt nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO.
 
 

Die Entscheidung ist veröffentlicht in ZMR 2004, 272.
 
 
 
 
 

Stand: 12. Februar 2005
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