Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 16. September 2004
Aktenzeichen: 13 C 3392/04
Normen: § 535 BGB, § 565 Abs. 2 BGB a.F.
Die Klausel in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag
"Das Mietverhältnis ... kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (3-6-9-12 Monate, je nach der Dauer des Mietverhältnisses) spätestens innerhalb der ersten 3 Werktage des Monats gekündigt werden."
gibt die frühere gesetzliche Regelung sinngemäß
wieder, so daß hinsichtlich der Kündigungsfrist § 565 II
BGB a.F. gilt.
Die Entscheidung ist unveröffentlicht.
Die Entscheidung wurde bestätigt durch Landgericht
Augsburg (4 S 4350/04) mit Endurteil vom 1. März 2005.
Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.