Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 4. Dezember 1981
Aktenzeichen: 1 C 4022/81
Normen: § 535 BGB, § 2 MHG
Durch ein unwirksames Erhöhungsverlangen läuft die Überlegungsfrist für den Mieter nicht.
Zahlt der Mieter dennoch den erhöhten Mietzins, kann aus der einmaligen Zahlung nicht auf die Zustimmung zur Mieterhöhung geschlossen werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mietvertrag
für Vertragsänderungen die Schriftform vorsieht.
unveröffentlicht.