Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 31. Oktober 1984
Aktenzeichen: 3 C 3761/84
Normen: § 535 BGB, § 4 MHG, § 259 BGB,
§ 261 BGB
Der Vermieter genügt seiner Verpflichtung zur Vorlage einer spezifizierten Nebenkostenabrechnung nicht, wenn er eine Abrechnung, die sich auf mehrere Gebäude bezieht, vorlegt.
Die Verpflichtung zur konkreten Abrechnung entfällt
für den Vermieter auch nicht dadurch, daß er von seinem Gläubiger
keine hinreichend genauen Unterlagen erhalten hat oder aus sonstigen Gründen
daran gehindert zu sein glaubt, die erforderliche Spezifizierung vorzunehmen.
unveröffentlicht.