Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 12. Oktober 1981
Aktenzeichen: 2 C 3049/81
Normen: § 535 BGB, § 2 MHG
Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn
es mit einem Gutachten begründet wird, welches von einem Sachverständigen
stammt, den die Handswerkskammer für das Gebiet des Maurer-, Beton-
und Stahlbetonbauerhandwerks bestellt und vereidigt hat.
unveröffentlicht.