Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 23. Juli 1981
Aktenzeichen: 1 C 1030/81
Normen: § 535 BGB, § 2 MHG
Eine Zahlungsklage statt einer Zustimmungsklage ist bei Mieterhöhungen gemäß § 2 MHG unzulässig.
Stellt der Vermieter einen Hilfsantrag auf Zustimmung
zur Mieterhöhung erst nach Ablauf der Zustimmungsfrist, ändert
dies an der Unzulässigkeit nichts.
unveröffentlicht.