Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 19. Oktober 1987
Aktenzeichen: 4 C 3846/87
Normen: § 535 BGB, § 565 b BGB, § 565
c BGB, § 564 b BGB, § 91 a ZPO
Ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
eingegangen, so hat dessen Beendigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag
nicht zugleich die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich
der Wohnraumnutzung (Werk-Dienstwohnung) zur Folge. Für die Beendigung
dieses Schuldverhältnisses müssen die allgemeinen Voraussetzungen
für die Kündigung von Wohnraum eingehalten werden.
unveröffentlicht.