Leitsatz 0038:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 19. Oktober 1987
Aktenzeichen: 4 C 3846/87
Normen: § 535 BGB, § 565 b BGB, § 565 c BGB, § 564 b BGB, § 91 a ZPO
 

Ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, so hat dessen Beendigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag nicht zugleich die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Wohnraumnutzung (Werk-Dienstwohnung) zur Folge. Für die Beendigung dieses Schuldverhältnisses müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Kündigung von Wohnraum eingehalten werden.
 
 

unveröffentlicht.
 
 
 
 

Stand: 17. Januar 2005
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