Leitsatz 0037:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 16. März 1982
Aktenzeichen: 1 C 99/82
Normen: § 535 BGB, § 564 b BGB
 

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die der Käufer eines Hauses ausspricht, ohne bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein, ist unwirksam.

Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Erwerber die Kündigung mit einer Vollmacht des Verkäufers (Vermieters) erklärt, denn der Eigenbedarf muß in der Person des Vertretenen (= Verkäufer) vorliegen, da nur er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen kann.
 
 

unveröffentlicht.
 
 
 
 

Stand: 17. Januar 2005
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