Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 16. März 1982
Aktenzeichen: 1 C 99/82
Normen: § 535 BGB, § 564 b BGB
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die der Käufer eines Hauses ausspricht, ohne bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein, ist unwirksam.
Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn
der Erwerber die Kündigung mit einer Vollmacht des Verkäufers
(Vermieters) erklärt, denn der Eigenbedarf muß in der Person
des Vertretenen (= Verkäufer) vorliegen, da nur er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen kann.
unveröffentlicht.