Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 8. Januar 1982
Aktenzeichen: 1 C 4151/81
Normen: § 535 BGB, § 4 MHG, § 7 HeizkVO
Ein Heizölbezug am 29. Februar 1980 darf nicht in die Heizkostenabrechnung vom 1. März 1980 bis 28. Februar 1981 eingestellt werden.
Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, die Abrechnungsperiode
nachträglich um einen Tag vorzuverlegen.
unveröffentlicht.