Leitsatz 0032:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 9. Oktober 2000
Aktenzeichen: 222 C 6200/99
Normen: § 536, § 556 BGB, § 226 BGB
 

Geldersatz anstelle sinnloser Schönheitsreparaturenleistungen des Mieters bei Vertragsende kann der Vermieter nicht fordern, wenn das Gebäude abgerissen wird.
 
 

Entscheidung veröffentlicht in WM 2001, 335.
 
 
 

Stand: 16. Januar 2005
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