Leitsatz 0031:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 30. September 1992
Aktenzeichen: 7 C 3830/92
Normen: § 535 BGB, § 226 BGB
 

Der Mieter ist nicht berechtigt, sein Kraftfahrzeug regelmäßig zum Be- und Entladen sowie zur Reinigung des Innenraums im Hofraum des Anwesens auch nur kurzzeitig abzustellen. Dies gilt auch für das Abstellen von Fahrrädern.
 

Entscheidung unveröffentlicht.
 
 

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger sind nicht berechtigt, ihr Kfz zum Be- und Entladen sowie zur Reinigung des Innenraums im Hofraum des Anwesens A. Straße 29 kurzzeitig abzustellen und ihre Fahrräder dort abzustellen. Der Mietvertrag vom 31.10.1973 sieht eine derartige Nutzung des Hofraumes für die Mieter nicht vor. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof gilt allgemein als Sondernutzung, auf die der Mieter keinen Anspruch hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II Rand-Nr. 182). Zwar gehört u.U. bei der gewerblichen Miete zur Verpflichtung des Vermieters, Zugang zum Mietobjekt zu gewähren, auch, den Hof zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt z. B. dann, wenn ein allgemeines Halteverbot auf der Straße besteht oder der Transportweg von der Straße zu den Mieträumen im Hinblick auf Umfang und Qualität des Lagegutes unverhältnismäßig lang ist (vgl. Sternel, II Rand-Nr. 33; 182). Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um ein gewerbliches Mietverhältnis. Zum anderen sind derartige Umstände auch nicht vorgetragen. Auch wenn grundsätzlich eine Benutzung des Hofes nicht gestattet ist, kann der Mieter nach Treu und Glauben ausnahmsweise für kurze Zeit und aus besonderem Anlaß berechtigt sein, sein Kraftfahrzeug dort abzustellen (vgl. Sternel II Rand-Nr. 182). Die Kläger verlangen jedoch nicht die Feststellung, ausnahmsweise unter besonderen Umständen zur Nutzung des Hofraumes berechtigt zu sein, sondern ihr Fahrzeug regelmäßig zum Be- und Entladen und zur Reinigung des Innenraumes im Hof abstellen zu dürfen. Besondere Umstände, die eine Dringlichkeit für die Nutzung des Hofraumes durch die Kläger in dem gewünschten Ausmaß begründen könnten, sind nicht vorgetragen. Den Klägern ist grundsätzlich zuzumuten, beim Be- und Entladen ihres Fahrzeugs die Entfernung von 6 m von der Straße zum Haus zurückzulegen. Dies gilt auch in Anbetracht der äußerst geringen Mietzinshöhe. Sollten die Kläger die Annehmlichkeit wünschen, bis zur Haustüre fahren zu können, steht es ihnen frei, einen Stellplatz anzumieten. Dies wurde von den Klägern jedoch abgelehnt.

Das Abstellen von Fahrrädern im Hof ist nicht nur nach dem Mietvertrag nicht vorgesehen, sondern nach der Hausgemeinschaftsordnung ausdrücklich verboten. Diese Klausel der Hausgemeinschaftsordnung verstößt nicht gegen § 3 AGBG. Es handelt sich nicht um eine unübliche Klausel. vielmehr sind Regelungen über das Unterstellen von Fahrrädern etc. typischerweise Gegenstand von Hausordnungen. Die Klausel enthält keine Einschränkung wesentlicher, den Klägern aufgrund des Mietvertrages an sich zustehender Rechte. Unabhängig von der Hausgemeinschaftsordnung geht das Benutzungsrecht des Mieters nicht so weit, daß er auf dem Hof größere Gegenstände, somit auch Fahrräder, für nicht nur ganz vorübergehende Zeit abstellen darf (vgl. Sternel, II Rand-Nr. 33). Vielmehr dürfen Fahrräder auf dem Hof grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden. Dies gilt um so mehr, als den Klägern nunmehr ein Fahrradkeller zur Verfügung gestellt wurde. Nach Aussage des Zeugen Wirth und dem eigenen Vorbringen der Kläger, ist es durchaus möglich, die Fahrräder über die Kellertreppe hinunter zu tragen.

Die Kläger haben auch nicht den Beweis geführt, daß das Abstellen von Fahrrädern im Hof und das kurzzeitige Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Be- und Entladen von den Vorgängern der Beklagten jahrelang unbeanstandet blieb. Eine Abänderung des schriftliche Mietvertrages ist im übrigen auch nicht vorgetragen. Die Beklagte ist jedenfalls im Zuge der Umgestaltung des Anwesens und des Hofes nicht gehindert, sich auf die mietvertragliche Regelung zu berufen. Die Voraussetzungen des § 226 BGB sind nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen.

Die Klage war demnach insgesamt abzuweisen.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
 
 

Stand: 15. Januar 2005
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