Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 7. März 1988
Aktenzeichen: 2 C 6359/87
Normen: § 535 BGB, § 537 BGB
Die unvermeidlichen Lärmbelästigungen,
die von einer benachbarten Baustelle mit zwölf Reihenhäusern
herrühren, muß der Mieter einer Großstadtwohnung hinnehmen.
Veröffentlichung der Entscheidung: ZMR 1988, 341.