Leitsatz 0026:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 19. Juli 1989
Aktenzeichen: 1 C 1157/89
Normen: § 535 BGB, § 2 MHG
 

Bei der Begründung des Erhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen ist grundsätzlich auf dieselbe poltische Gemeinde abzustellen. Nur wenn vergleichbarer Wohnraum in derselben politischen Gemeinde nicht vorhanden ist, darf auf vergleichbare, möglichst nahegelegene Gemeinden zurückgegriffen werden.

Ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine in der Marktgemeinde Stadtbergen gelegene Wohnung bezieht, kann nicht mit Augsburger Vergleichswohnungen begründet werden.
 

unveröffentlicht.
 
 

T a t b e s t a n d :


Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für Wohnraum.

Die Beklagte hat von dem Kläger das Anwesen A. ... in 8901 Stadtbergen aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 04.12.1981 gemietet. Mit Schreiben vom 30.11.1988, zugegangen der Beklagten am gleichen Tag, verlangte der Kläger die Zustimmung zur einer Mietzinserhöhung in einer monatlichen Höhe von DM 40,00. Die Mieterhöhung sollte ab 01.02.1989 gelten. Zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens benannte der Kläger drei vergleichbare Objekte, die sämtlich in Augsburg gelegen sind.

Der Kläger ist der Auffassung, daß sein Mieterhöhungsverlangen vom 30.11.1988 rechtmäßig und rechtswirksam sei.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung ab 01.02.1989 einer Erhöhung des Mietzinses für das Mietanwesen A. ... in 8901 Stadtbergen um DM 40,00 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 30.11.1988 unwirksam sei. Zum einen habe der Kläger Vergleichsobjekte genannt, die nicht in der gleichen politischen Gemeinde wie die Mietsache liegen würden. Zum anderen habe der Kläger die zum Vergleich genannten Objekte nicht ausreichend beschrieben, ein Vergleich könne somit nicht durchgeführt werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien übersandten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die zulässige Klage ist nicht begründet, da das Mieterhöhungsverlangen vom 30.11.1988 unwirksam ist.

Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 MHG nicht eingehalten. Wenn ein Vermieter sein Erhöhungsverlangen auf Vergleichsobjekte stützt, müssen diese grundsätzlich in der gleichen politischen Gemeinde wie die Mietsache selbst liegen. Vergleichsobjekte aus Nachbargemeinden dürfen nur herangezogen werden, wenn in der eigenen Gemeinde keine Vergleichswohnungen vorhanden sind (vgl. Sternel Mietrecht III Rand-Ziffer 687). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Darüber hinaus ist ein Vergleich der Mietsache, die in einer Randgemeinde der Großstadt Augsburg liegt, mit Objekten, die in der Großstadt selbst liegen, nicht statthaft. Es handelt sich hierbei um zwei völlig verschiedene strukturierte Wohnungsmärkte, die nicht miteinander vergleichen werden können.

Selbst wenn in Stadtbergen keine vergleichbaren Objekte vorhanden sein sollten, was wohl kaum der Fall ist, könnte der Kläger sein Mieterhöhungsverlangen allenfalls auf Vergleichsobjekte in anderen Randgemeinden von Augsburg stützen.

Die Beklagte ist daher aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom 30.11.1988 nicht verpflichtet, einer Mieterhöhung zuzustimmen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
 
 
 

Stand: 20. Januar 2005
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