Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 2. Juni 1989
Aktenzeichen: 10 C 817/89
Normen: § 535 BGB, § 7 II HeizkV
Der Vermieter ist berechtigt, die durch den Kauf
eines Austauschzählers entstehenden Kosten (einschli. Eichgebühr
und Monatge) auf den Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung umzulegen.
Veröffentlichung der Entscheidung: unveröffentlicht.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der D. Straße in A., die der Beklagte von dem Kläger gemietet hat. In der Wohnung sind für die Verbrauchserfassung der Heizkosten Wärmezähler installiert, die alle 5 Jahre nachgeeicht werden müssen. Für die Nacheichung stehen dem Kläger zwei Alternativen zur Verfügung. Er kann entweder einen Austauschzähler zum Preis von 307,00 DM inklusive Eichgebühren und Montage kaufen, verbunden mit einem Eichservice-Vertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Preis von 76,00 DM pro Gerät und Jahr, oder er kann einen Wärmezähler zum Preis von 85,10 DM pro Gerät und Jahr, oder er kann einen Wärmezähler zum Preis von 85,10 DM pro Gerät und Jahr mieten. Die Mehrheit der Mieter des Anwesens D. Straße haben der Anmietung von Wärmezählern widersprochen.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Widerspruchs der Mieter sei die Anmietung von Wärmezählern unzulässig. Ihm bleibe deshalb nur die Möglichkeit des Kaufes von Austauschgeräten verbunden mit dem Eichservice-Vertrag. Die hierfür anfallenden Kosten dürfe er im Rahmen der Heizkostenabrechnung anteilmäßig auf den Beklagten umlegen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, die im Eichaustauschverfahren der Wärmezähler entstehenden Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung anteilmäßig auf den Beklagten umzulegen, wobei dieser Eichaustausch in der Weise durchgeführt wird, daß einmalig ein Austauschzähler zum Preis von 307,00 DM inklusive Eichgebühr und Montage gekauft wird, verbunden mit einem Eichservice-Vertrag zum Preis von 76,00 DM pro Gerät und Jahr.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig., da weder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, noch auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung deren Unechtheit geklagt werde. Der Beklagte hält die Klage auch für unbegründet, da er die Umlage der Kosten auf die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung für unzulässig hält.
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
und die Sitzungsniederschrift vom 12.05.1989 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig.
Gem. § 256 ZPO kann auf Feststellung unter anderem des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Unter Rechtsverhältnis in diesem Sinne fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen (vgl. Thomas-Putzo, 15. Auflage, Rd.Nr. 3 a zu § 256 ZPO). Bei der Frage, was zu den umlagefähigen Heizkosten gehört, handelt es sich um eine solche einzelne Folge des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist berechtigt, die durch den Kauf eines Austauschzählers inklusive Eichgebühr und Montage verbunden mit dem Eichservice-Vertrag entstehenden Kosten auf den Beklagten im Rahmen der Heizkostenabrechnung anteilmäßig umzulegen, da es sich bei diesen Kosten um die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung im Sinne des § 7 II HKVO handelt. Nicht umlagefähig im Rahmen der Heizkostenabrechnung sind zwar die Kosten, die durch die Ausstattung der Räume zur Verbrauchserfassung, wozu der Kläger gem. § 4 HKVO verpflichtet ist, entstehen (vgl. Lefévre, Die Heizkostenabrechnung, Seite 135, 136). Da die Eichung der Wärmezähler unstreitig aber nur durch Anmietung oder Kauf eines Austauschzählers technisch durchführbar ist, handelt es sich bei der Anschaffung eines solchen Austauschzählers nicht um nichtumlagefähige Anschaffungskosten, sondern um umlagefähige Eichkosten.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.
11, 711, 713 ZPO.