Leitsatz 0021:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 4. April 1997
Aktenzeichen: 2 C 705/97
Normen: § 535 BGB
 

Ein Mieter ist berechtigt, einen Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen zu befahren bzw. befahren zu lassen, wenn andernfalls angesichts der gegebenen Umstände ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht gewährleistet wäre.
Dieser Fall ist anzunehmen, wenn es sich bei dem Wohnungsmieter um einen Musiklehrer handelt, der relativ schwere Musikinstrumente und Zubehör transportieren muß, der aber vor seiner Wohnung bzw. seinem Hauseingang keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße hat und die Instrumente bzw. das Zubehör ohne die Möglichkeit des Be- und Entladens über eine relativ weite Strecke transportieren müßte.
 
 
 

Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1998, 438.
 
 
 

Stand: 3. Februar 2003
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