Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 4. April 1997
Aktenzeichen: 2 C 705/97
Normen: § 535 BGB
Ein Mieter ist berechtigt, einen Hofraum kurzfristig
zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen zu befahren bzw. befahren zu lassen,
wenn andernfalls angesichts der gegebenen Umstände ein vertragsgemäßer
Gebrauch der Mietsache nicht gewährleistet wäre.
Dieser Fall ist anzunehmen, wenn es sich bei dem
Wohnungsmieter um einen Musiklehrer handelt, der relativ schwere Musikinstrumente
und Zubehör transportieren muß, der aber vor seiner Wohnung
bzw. seinem Hauseingang keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße
hat und die Instrumente bzw. das Zubehör ohne die Möglichkeit
des Be- und Entladens über eine relativ weite Strecke transportieren
müßte.
Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1998, 438.