Leitsatz 0020:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 28. Dezember 1992
Aktenzeichen: 3 C 4355/92
Normen: § 535 BGB, § 550 b BGB, § 571 BGB, § 242 BGB, § 91 a ZPO
 

Zahlt der Vermieter die Kaution vor Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurück, ist darin eine einvernehmliche Aufhebung der mietvertraglich getroffenen Kautionsvereinbarung zu erblicken. Der Forderung des Rechtsnachfolgers des Vermieters auf Stellung einer Mietkaution durch den Mieter fehlt somit die Rechtsgrundlage.
 

unveröffentlicht
 
 

Beschluß:

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat daher gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Klägern zu tragen, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen wäre. Den Klägern ist zwar dahingehend zuzustimmen, daß sogar noch nach Beendigung des Mietverhältnisses die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Kaution unter gewissen Umständen verlangt werden kann, jedoch liegt der Fall hier anders. Von der ursprünglichen Vermieterin und Wohnungseigentümerin wurde die Kaution an die Beklagte zurückbezahlt. Hierin ist eine einvernehmliche Aufhebung der im Zusatzvertrag unter Ziffer 1 getroffenen Regelung zu sehen, da nach Auffassung des Gerichts die Zurückzahlung der Kaution an die Beklagte so zu verstehen ist, daß auf die Stellung einer Kaution verzichtet wird. Der Mietvertrag konnte somit nur noch mit dem Inhalt auf die Kläger als neue Eigentümer übergehen, welchen er zum Zeitpunkt des Überganges hatte. Wenn aber eine Kautionsvereinbarung aufgehoben war, so fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Forderung einer Kaution seitens der Kläger gegenüber der Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits tragen daher die Kläger als Gesamtschuldner.
 
 

Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg wurde bestätigt durch

Landgericht Augsburg
Beschluß vom 15. April 1993
Aktenzeichen: 7 T 138/93

Beschluß



Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 28.12.1992 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf DM 210,38 festgesetzt.
 


Gründe:

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht Augsburg mit Beschluß vom 28.12.1992 den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen diesen am 30.12.1992 zugestellten Beschluß wenden sich die Kläger mit der am 08.01.1993 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde mit der Begründung, die Kläger hätten Anspruch auf Zahlung der Kaution aus dem auf sie übergegangenen Mietvertrag gehabt. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 91 a, 577, 567 ZPO. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht Augsburg zutreffend ausgeführt hat, daß die Klage von Anfang an unbegründet gewesen wäre, § 91 a ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 28.12.1992 zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug. Die Kammer wertet das Verhalten der Voreigentümerin B. in Bezug auf die Rückzahlung der Kaution wie das Amtsgericht als Aufhebung der Kautionsvereinbarung. Einer Schriftform bedurfte diese Absprache nicht, weil die Vertragsschließenden einvernehmlich diese Klausel abbedingen können. Soweit die Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, vermag dies ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn jedenfalls hatten sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der Beklagten umfassend zu äußern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich mit DM 210,38 aus der Berechnung der Kläger im Schriftsatz vom 26.02.1993.
 
 

Stand: 10. Januar 2005
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