Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 28. Dezember 1992
Aktenzeichen: 3 C 4355/92
Normen: § 535 BGB, § 550 b BGB, § 571
BGB, § 242 BGB, § 91 a ZPO
Zahlt der Vermieter die Kaution vor Beendigung des
Mietverhältnisses an den Mieter zurück, ist darin eine einvernehmliche
Aufhebung der mietvertraglich getroffenen Kautionsvereinbarung zu erblicken.
Der Forderung des Rechtsnachfolgers des Vermieters auf Stellung einer Mietkaution
durch den Mieter fehlt somit die Rechtsgrundlage.
unveröffentlicht
Beschluß:
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe:
Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat daher
gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits sind von
den Klägern zu tragen, da die Klage von Anfang an unbegründet
gewesen wäre. Den Klägern ist zwar dahingehend zuzustimmen, daß
sogar noch nach Beendigung des Mietverhältnisses die Zahlung einer
vertraglich vereinbarten Kaution unter gewissen Umständen verlangt
werden kann, jedoch liegt der Fall hier anders. Von der ursprünglichen
Vermieterin und Wohnungseigentümerin wurde die Kaution an die Beklagte
zurückbezahlt. Hierin ist eine einvernehmliche Aufhebung der im Zusatzvertrag
unter Ziffer 1 getroffenen Regelung zu sehen, da nach Auffassung des Gerichts
die Zurückzahlung der Kaution an die Beklagte so zu verstehen ist,
daß auf die Stellung einer Kaution verzichtet wird. Der Mietvertrag
konnte somit nur noch mit dem Inhalt auf die Kläger als neue Eigentümer
übergehen, welchen er zum Zeitpunkt des Überganges hatte. Wenn
aber eine Kautionsvereinbarung aufgehoben war, so fehlt es an einer Rechtsgrundlage
für die Forderung einer Kaution seitens der Kläger gegenüber
der Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits tragen daher die Kläger
als Gesamtschuldner.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg wurde bestätigt durch
Landgericht Augsburg
Beschluß vom 15. April 1993
Aktenzeichen: 7 T 138/93
Beschluß
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Augsburg vom 28.12.1992 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf DM 210,38 festgesetzt.
Gründe:
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht
Augsburg mit Beschluß vom 28.12.1992 den Klägern die Kosten
des Rechtsstreits auferlegt. Gegen diesen am 30.12.1992 zugestellten Beschluß
wenden sich die Kläger mit der am 08.01.1993 bei Gericht eingegangenen
sofortigen Beschwerde mit der Begründung, die Kläger hätten
Anspruch auf Zahlung der Kaution aus dem auf sie übergegangenen Mietvertrag
gehabt. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt,
§§ 91 a, 577, 567 ZPO. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg, weil das Amtsgericht Augsburg zutreffend ausgeführt
hat, daß die Klage von Anfang an unbegründet gewesen wäre,
§ 91 a ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses
vom 28.12.1992 zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug.
Die Kammer wertet das Verhalten der Voreigentümerin B. in Bezug auf
die Rückzahlung der Kaution wie das Amtsgericht als Aufhebung der
Kautionsvereinbarung. Einer Schriftform bedurfte diese Absprache nicht,
weil die Vertragsschließenden einvernehmlich diese Klausel abbedingen
können. Soweit die Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs
rügen, vermag dies ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Denn jedenfalls hatten sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ausreichend Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der Beklagten umfassend
zu äußern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der
Beschwerdewert ergibt sich mit DM 210,38 aus der Berechnung der Kläger
im Schriftsatz vom 26.02.1993.