Leitsatz 0019:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 11. Mai 1995
Aktenzeichen: 3 C 693/95
Normen: § 7 Abs. 2 HeizkVO, § 9 b HeizkVO, § 27 II. BV, § 4 MHG
 

Die Kosten der bei Mieterwechsel vorgeschriebenen Zwischenablesung sind nach einer ordnungsgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und können dem ausziehenden Mieter nicht über die Heizkostenabrechnung auferlegt werden.
 
 
 

Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1996, 98 f.
 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 255,19 hat der Beklagte nunmehr die Klageforderung anerkannt.

2.

Folgende weitere Positionen aus der Nebenkostenabrechnung stehen im Streit:

a) Gebühr für Kaltwasserzähler in Höhe von DM 62,64;
b) Nutzerwechslergebühr in Höhe von DM 27,77;
c) Gebühr für Nachablesung in Höhe von DM 49,45 und
c) Zwischenablesegebühr in Höhe von DM 100,74.

Hierzu gilt folgendes:

Die Kosten für den Kaltwasserzähler sind vom Kläger als Mieter zu tragen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB trägt der Vermieter grundsätzlich alle auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten. Gemäß § 536 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hieraus folgt, daß der Vermieter auch alle im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Kosten zu tragen hat, wenn die Kostentragungsverpflichtung nicht ausdrücklich und wirksam auf den Mieter übertragen wurde. Dabei ist zu beachten, daß weitere Kosten, als dies die 2. BetriebsVO, § 27 I, Anlage 2 vorsieht, nicht auf den Mieter abgewälzt werden dürfen. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift gehören die Kosten der Zählermiete -–und von solchen ist mangels näheren Sachvortrags auszugehen, wenn eine Gebühr für Kaltwasserzähler in Ansatz gebracht wird – auf den Mieter übertragbar. Der Kläger hat deshalb die auf ihn entfallende Gebühr für Kaltwasserzähler in Höhe von DM 62,64 zu tragen.

3.

Die vom Beklagten geltend gemachte Nutzerwechslergebühr, die Gebühr für Nachablesung und die Zwischenablesegebühr sind dagegen vom Beklagten zu tragen.

Zur Frage, wer die zusätzlichen Kosten für eine bei Auszug des Mieters erforderliche Zwischenablesung zu tragen hat, werden kontroverse Auffassungen vertreten.

Sternel (Mietrecht 3. Auflage, III, Rand-Nr. 416) und Bub/Treier (Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III. a Rand-Nr. 93) wollen im Falle der ordentlichen Kündigung diese Kosten dem Mieter aufbürden. Begründet wird dies damit, daß sie nach dem dem § 7 II HeizkostenVO zugrundeliegenden Verursachungsprinzip zu behandeln seien und es sich um Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung im Sinne des § 7 II HeizkostenVO handle. Nach Emmerich-Sonnenschein (Miete, Handkommentar, 6. Auflage, Seite 556) sollen dagegen mangels anderer Vereinbarungen diese Kosten in den Risikobereich des Vermieters fallen.

Unstreitig liegt eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung von Zwischenablesegebühren durch mietvertragliche Regelung nicht vor. Da, wie dargelegt, grundsätzlich der Vermieter alle anfallenden Kosten zu tragen hat und die Kosten der Zwischenablesung nach der Auffassung des Gerichts nicht zu den allgemein nach § 7 II HeizkostenVO allgemein umzulegenden Kosten der Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung gehören, sind diese Kosten nicht vom ausziehenden Mieter zu tragen.

Die Verpflichtung, bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes eine Zwischenablesung vorzunehmen, trifft gemäß § 9 b HeizkostenVO den Gebäudeeigentümer und damit regelmäßig den Vermieter. Er ist nach der HeizkostenVO verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen (§ 4). Unter § 7 II HeizkostenVO fallen nur die regelmäßig anfallenden Kosten der Verbrauchserfassung, weil diese dann entsprechend der Regelung dieser Vorschrift von sämtlichen Mietern zu tragen sind. Nicht geregelt ist aber, daß der ausziehende Mieter die Kosten der Verbrauchserfassung bei einer Zwischenablesung tragen müßte.

Auch nach allgemeinen Grundsätzen sieht das Gericht keine Möglichkeit, verschuldensunabhängig ausschließlich auf das Verursachungsprinzip abzustellen. Der Mieter ist lediglich gehalten, das Mietverhältnis ordnungsgemäß zu beenden, d. h. in der Regel durch ordentliche Kündigung. Er muß sich hier aber nicht noch zusätzlich etwa an die Einhaltung der Abrechnungsperioden halten. In diesem Sinne verursacht auch der Vermieter die Entstehung der Zwischenablesekosten, weil er gehalten ist, diese Zwischenablesung bei Auszug des Mieters zu veranlassen.

Der Beklagte hat deshalb mangels wirksamer Übertragung der Kostentragungsverpflichtung auf den Kläger die Kosten der Zwischenablesung, wozu mangels näheren Sachvortrags die Nutzerwechslergebühr und die Gebühr für die Nachablesung zu rechnen sind, zu tragen.

Der Klage war daher hinsichtlich dieser Positionen stattzugeben.

Zinsanspruch:
§§ 284, 286, 288 BGB

Kostenentscheidung:
§ 92 ZPO;

Vorläufige Vollstreckbarkeit:
§§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO
 
 
 

Stand: 10. Januar 2005
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