Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 17. November 1987
Aktenzeichen: 4 C 2548/87
Normen: § 535 BGB, § 4 MHG, § 284 BGB,
§ 286 BGB
Auch eine unrichtige Heiz-/Nebenkostenabrechnung
löst die Fälligkeit der (Nach-)Forderung aus. Entscheidend ist,
daß sie für den Mieter "nachvollziehbar" ist. Dem Mieter ist
es zuzumuten, mit einem Taschenrechner anhand des Umlageschlüssels
den richtigen Betrag zu selbst ermitteln.
Die Entscheidung ist unveröffentlicht.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger hatte an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Die Beklagte hat dabei eine Kaution von 370,00 DM bezahlt. Mit Schreiben vom 09.05.1986 (Blatt 13) rechnete der Kläger ab und machte dabei insbesondere offene Heiz- und Warmwasserkosten für die Zeit vom 01.07.1983 bis 31.03.1985 geltend. Die entsprechenden Abrechnungen der Brunata waren beigefügt (Blatt 12, 12 a). In der Abrechnung für die zeit vom 01.01.1985 bis 31.03.1985 wurden dabei die Kosten zu 40 % als Grundkosten und zu 60 % als Verbrauchskosten behandelt. Das wollte die Beklagte nicht hinnehmen. Sie bestand auf einer Abrechnung nach dem Maßstab 50 : 50. Gezahlt wurde nichts, obwohl der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.1986 nochmals zur Zahlung aufgefordert hat (Blatt 13 a).
Der Kläger meint, es sei auch bei der weiteren Abrechnung vom Maßstab 40 : 60 auszugehen. Zumindest aber habe eine Forderung von 387,67 DM bestanden. Die Kaution sei nämlich nur mit 76,46 DM zu verzinsen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 399,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.11.1986 und 6,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Er hat dann die Hauptsache zunächst in Höhe von 65,99 DM für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat der Erklärung der teilweisen Erledigung der Hauptsache zugestimmt und den Klageanspruch in Höhe von 240,00 DM anerkannt. Insoweit erging ein Teilanerkenntnisurteil (Blatt 34).
Im übrigen hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Später hat dann der Kläger die Hauptsache in Höhe weiterer 90,00 DM für erledigterklärt. Die Beklagte hat dieser Erklärung nur in Höhe von 60,00 DM zugestimmt.
Sie meint, sie schulde insgesamt nur 365,99 DM. Die Zinsen
aus der Kaution beliefen sich nämlich auf 98,14 DM. Wegen der Berechnung
wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.1987 (Blatt 16/19) Bezug
genommen. Im übrigen habe sie keinen Anlaß zur Erhebung der
Klage gegeben. Sie sei nicht in Verzug geraten, weil die Abrechnung des
Klägers falsch gewesen sei.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nach den zuletzt gestellten Anträgen nur noch zum Teil begründet. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien schuldet die Beklagte nur noch die Zinsen.
Die Beklagte geht zu Recht davon aus, daß sie nur 365,99 DM geschuldet hat. Maßgebend ist der frühere Abrechnungsschlüssel. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 3 letzter Satz der Heizkostenverordnung. Daran ändert nichts, daß die Heiz- und Warmwassserkosten unmittelbar mit der Brunata abgerechnet werden sollten. Der Kläger hat damit die Wahl des Abrechnungsschlüssels der Brunata übertragen, die insoweit an seine Stelle getreten ist. Nach der genannten Bestimmung darf eine Änderung des Abrechnungsschlüssels, wenn überhaupt, nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes vorgenommen werden. Auf den Beschluß der Eigentümerversammlung kommt es im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter nicht an.
Bei den Zinsen für die Kaution ist ebenfalls von dem Betrag auszugehen, den die Beklagte errechnet hat, nämlich 98,14 DM. Die Beklagte hat eine ins einzelne gehende Berechnung angestellt, der der Kläger nicht entgegengetreten ist. Damit ist von folgender Berechnung auszugehen:
Gesamtkosten DM 2.071,13
Vorauszahlungen DM 1.237,00
DM 834,13
Kaution plus Zinsen DM 468,14
DM 365,99
Teilanerkenntnis DM 240,00
DM 125,99
einvernehmlich für erledigt erklärt DM 125,99.
Dagegen schuldet die Beklagte noch die verlangten Zinsen. Das ergibt sich aus §§ 287 Abs. 2 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte ist entgegen ihrer Meinung in Verzug geraten. Die Fälligkeit ist spätestens mit der Übersendung der Abrechnung eingetreten. Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten ist falsch. Es ist zwar davon auszugehen, daß lediglich eine nachvollziehbare Abrechnung die Fälligkeit auslöst. „Nachvollziehbar“ ist aber nicht gleichzusetzen mit „richtig“. Maßgeblich ist allein, ob der Empfänger aus der Abrechnung entnehmen kann, wie der letztlich verlangte Betrag berechnet wurde. Das konnte die Beklagte den Abrechnungen aber ohne weiteres entnehmen. Es war auch kein Problem, etwa mit Hilfe eines Taschenrechners anhand der vorgegebenen Zahlen mit dem richtigen Abrechnungsschlüssel den richtigen Betrag zu ermitteln. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Beklagte dann durch das weitere Schreiben vom 21.10.1986 in Verzug geraten, und zwar mit Ablauf des 31.10.1986 (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Für einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten, der sich nur aus § 286 Abs. 1 BGB ergeben könnte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Das Schreiben vom 09.05.1986 hat erst die Fälligkeit der Forderung ausgelöst. Das Schreiben vom 21.10.1986 hat erst den Eintritt des Verzugs herbeigeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO. Soweit die Beklagten den Klageanspruch teilweise anerkannt hat, liegen die Voraussetzungen von § 93 ZPO nicht vor. Die Beklagte hat zwar ihr Teilanerkenntnis im Rechtssinne „sofort“, nämlich in der ersten mündlichen Verhandlung, abgegeben. Sie hat aber Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben. Das ergibt sich schon daraus, daß sie in Verzug geraten war. Die Beklagte hätte den richtigen Betrag spielend errechnen und diesen Betrag dann bezahlen können. Dann hätte sie sich wahrscheinlich den ganzen Rechtsstreit ersparen können. Soweit die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt wurde, gilt entsprechendes. Die Beklagte wäre insoweit unterlegen. Soweit der Kläger unterlegen ist, nämlich mit 33,51 DM, treffen ihn die Kosten des Rechtsstreits. Damit waren die Kosten zu teilen wie geschehen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer
11, 713, 511 a Abs. 1 ZPO.