Leitsatz 0016:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 25. März 1998
Aktenzeichen: 8 C 5962/97
Normen: § 549a BGB, § 566 BGB, § 565b BGB
 

Besteht der Zweck des Hauptmietvertrags in der Weitervermietung der Wohnung durch den Hauptmieter (Arbeitgeber) an den Untermieter (Arbeitnehmer), so kann nach Kündigung des Hauptmietvertrags durch den Hauptmieter der Untermieter auch dem Hauptvermieter (Eigentümer) den gesetzlichen Kündigungsschutz entgegenhalten.
 

Veröffentlichung der Entscheidung: ZMR 1999, 176.
 
 

Beschluß:

Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. nach § 91 a ZPO war daher nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Klagepartei aufzuerlegen, weil sie nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre, wenn der Prozeß zu Ende geführt worden wäre.

Der Konkursverwalter konnte nach § 19 Konkursordnung den Mietvertrag des Gemeinschuldners ... mit den Eigentümern kündigen. Nicht gilt § 19 Konkursordnung für Mietverhältnisse, in denen der Gemeinschuldner nicht der Mieter, sondern der Vermieter ist. Bezüglich der Kündigung des Mietverhältnisses zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten greift § 19 Konkursordnung daher nicht ein. Vielmehr war die Kündigung an die Voraussetzungen des § 564 b BGB (Berechtigtes Interesse) gebunden. die Voraussetzungen des § 564 b BGB sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich, so daß davon auszugehen ist, daß die Kündigung unwirksam war.

Daß die Zwischenvermieterin ... ein gewerblicher Zwischenmieter im Sinne des § 549 a BGB war, also mit Gewinnerzielungsabsicht weitervermietete, ist nicht feststellbar. Die Umstände sprechen dafür, daß die ... Wohnraum für Mitarbeiter beschaffen wollte. Ob sie dabei Gewinnerzielungsabsicht hatte, ist nicht festgestellt.

Aus dem Mietvertrag, der seinerzeit mit der Eigentümerin B. geschlossen wurde, ergibt sich aber jedenfalls soviel, daß der Zweck des Hauptmietvertrags schon die Weitervermietung zu Wohnzwecken war. In dem Mietvertrag wurde nämlich die induviduelle Vereinbarung aufgenommen, für eine Weitervermietung sei im Hinblick auf den Mieter die Zustimmung des Hausbesitzers erforderlich. Damit in den Vertrag ausdrücklich Eingang gefunden, was ohnehin auch offensichtlich war, daß die ... nicht für eigene Wohnzwecke diese Wohnung anmietete, sondern zur Weitervermietung.

In diesem Falle kann der Endmieter aber den Kündigungsschutz nicht nur dem Zwischenvermieter uneingeschränkt entgegenhalten, sondern auch dem Vermieter (Eigentümer), vergleiche hierzu Palandt, Randziffer 21 zu § 556 BGB unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt hätte der Beklagte sich gegen den klägerischen Räumungsanspruch aller Voraussicht nach mit Erfolg verteidigt, obwohl das Mietverhältnis zwischen ... und den Eigentümern nach § 19 Konkursordnung wirksam gekündigt war.

Die Klagepartei wäre mit ihrer Räumungsklage daher bei Durchführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen. Deshalb entspricht es der Billigkeit wie auch der bisherigen Sach- und Rechtslage, daß die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
 
 
 
 

Stand: 20. Januar 2005
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