Amtsgericht Augsburg Beschluß vom 27. Januar 1988 Aktenzeichen: 5 C 6878/87 Normen: § 91a ZPO, § 3 ZPO
Die einseitige Erledigterklärung hat keinen Einfluß auf den Streitwert.
Entscheidung unveröffentlicht.
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