Leitsatz 0014:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Beschluß vom 27. Januar 1988
Aktenzeichen: 5 C 6878/87
Normen: § 91a ZPO, § 3 ZPO
 

Die einseitige Erledigterklärung hat keinen Einfluß auf den Streitwert.
 

Entscheidung unveröffentlicht.
 
 
 

Stand: 7. Januar 2003
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