Leitsatz 0011:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 28. August 1998
Aktenzeichen: 2 C 2995/98
Normen: § 2 MHG, § 705 BGB, § 259 ZPO
 

Das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung ist unwirksam, wenn es nicht erkennen läßt, wer Vermieter oder wer bei einer Mehrheit von Vermietern bevollmächtigt ist.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann mangels Rechtsfähigkeit nicht Vermieterin sein.
Mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann regelmäßig keine Klage auf Zahlung etwaiger nach der Zustimmung geschuldeter und rückständiger Mietzinsen verbunden werden.
 

Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1998, 670 f.
 
 
 

Stand: 27. Januar 2003
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