Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 28. August 1998
Aktenzeichen: 2 C 2995/98
Normen: § 2 MHG, § 705 BGB, § 259 ZPO
Das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung ist
unwirksam, wenn es nicht erkennen läßt, wer Vermieter oder wer
bei einer Mehrheit von Vermietern bevollmächtigt ist.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
kann mangels Rechtsfähigkeit nicht Vermieterin sein.
Mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
kann regelmäßig keine Klage auf Zahlung etwaiger nach der Zustimmung
geschuldeter und rückständiger Mietzinsen verbunden werden.
Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1998, 670
f.