Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 3. Mai 1983
Aktenzeichen: 4 C 786/83
Normen: § 541 b BGB, § 564 b BGB
Umbaumaßnahmen, auch wenn sie umfangreicher
Art sind, stellen keinen Kündigungsgrund dar. Das ergibt sich schon
daraus, daß § 541 b BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine
Duldungspflicht des Mieters vorsieht. Diese Regelung wäre überflüssig,
wenn der Vermieter bei Umbaumaßnahmen das Mietverhältnis kündigen
könnte. Im Rahmen seiner Duldungspflicht ist der Mieter allenfalls
verpflichtet, sich vorübergehend eine andere Unterkunft zu suchen.
Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1983, 236.