Leitsatz 0009:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 3. Mai 1983
Aktenzeichen: 4 C 786/83
Normen: § 541 b BGB, § 564 b BGB
 

Umbaumaßnahmen, auch wenn sie umfangreicher Art sind, stellen keinen Kündigungsgrund dar. Das ergibt sich schon daraus, daß § 541 b BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldungspflicht des Mieters vorsieht. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn der Vermieter bei Umbaumaßnahmen das Mietverhältnis kündigen könnte. Im Rahmen seiner Duldungspflicht ist der Mieter allenfalls verpflichtet, sich vorübergehend eine andere Unterkunft zu suchen.
 

Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1983, 236.
 
 
 

Stand: 3. Februar 2003
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