Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 15. März 1983
Aktenzeichen: 4 C 4247/82
Normen: § 4 MHG
Ist nach dem Mietvertrag die Umlage der "verbrauchsbezogenen
Betriebskosten" vereinbart, sind hierunter nur die Kosten für Strom,
Wasser, Kanalbenutzung und Müllabfuhr zu verstehen.
Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1984, 230