Leitsatz 0008:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 15. März 1983
Aktenzeichen: 4 C 4247/82
Normen: § 4 MHG
 

Ist nach dem Mietvertrag die Umlage der "verbrauchsbezogenen Betriebskosten" vereinbart, sind hierunter nur die Kosten für Strom, Wasser, Kanalbenutzung und Müllabfuhr zu verstehen.
 
 

Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1984, 230
 
 
 

Stand: 3. Februar 2003
Zurück zum Inhalt

Zurück nach oben