Leitsatz 0005:
 
 

Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 2. Februar 1989
Aktenzeichen: 8 C 5929/88
Normen: § 535 BGB, § 554 BGB
 

Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs stellt einen einfachen Vorgang dar, den den Vermieter auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts bewerkstelligen kann. Nimmt der Vermieter dennoch anwaltliche Hilfe in Anspruch, ist der Mieter nicht verpflichtet, die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen.
 

Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1989, 294.
 
 
 

Stand: 28. Juli 2003
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