Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 2. Februar 1989
Aktenzeichen: 8 C 5929/88
Normen: § 535 BGB, § 554 BGB
Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags
wegen Zahlungsverzugs stellt einen einfachen Vorgang dar, den den Vermieter
auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts bewerkstelligen kann. Nimmt
der Vermieter dennoch anwaltliche Hilfe in Anspruch, ist der Mieter nicht
verpflichtet, die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen.
Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1989, 294.