Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 8. Juni 1989
Aktenzeichen: 3 C 1700/89
Normen: § 2 WoVermG, § 27 WEG
Dem WEG-Verwalter, der den Abschluß eines
Mietvertrags mit einem Wohnungseigentümer vermittelt, steht eine Maklerprovision
nicht zu, wenn er gleichzeitig auch das Sondereigentum des Wohnungseigentümers
verwaltet.
Veröffentlichung der Entscheidung: WM 1990, 231.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Maklerprovision.
Am 01.03.1988 schlossen die Parteien einen Maklervertrag über den Nachweis einer Mietwohnung.
Im Rahmen dieses Vertrages wies die Beklagte der Klägerin eine Wohnung im Anwesen Bahnhofstraße 26, in der Viktoriapassage in Augsburg, nach. Die Klägerin mietete die betreffende Wohnung an. Aufgrund dieser Vermittlung stellte die Beklagte der Klägerin eine Maklergebühr in Höhe von 1.237,00 DM in Rechnung. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an die Beklagte vollständig bereits am 07.03.1988. Später erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte hinsichtlich des Mietobjekts Bahnhofstraße 26, Viktoriapassage in Augsburg, nicht nur die Wohnungen vermittelte, sondern das Anwesen auch gleichzeitig verwaltete.
Die Verwaltungstätigkeit der Beklagten trat in der Form auf, daß sie unter anderem die Kaution für die betreffende Wohnung in Empfang nahm, Wohnungsübergabeverhandlungen führte und die Wohnung bei Abnahme von dem Vormieter auf Mängel überprüfte. Mit Schreiben vom 14.12.1988 des Mietervereins Augsburg forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.12.1988 auf, die erhaltene Provision zurückzuzahlen. Eine diesbezügliche Rückzahlung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, daß die Beklagte nicht nur allgemein als Verwalterin des Gemeinschaftseigentums der Viktoriapassage, sondern vielmehr auch konkret als Verwalterin für den Vermieter der Klägerin tätig geworden sei.
Aus diesen Gründen meint die Klägerin, sei die Beklagte nicht berechtigt, die bezahlte Maklerprovision zu behalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.237,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.12.1988 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Meinung, daß die von ihr durchgeführten Tätigkeiten entweder in den Bereich der WEG-Verwaltung oder in den Bereich der Wohnraumvermittlung fielen, so da0 sie daher einen wirksamen Provisionsanspruch gehabt habe.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 11.05.1989 und auf die gewechselten Schriftsätze
der Parteien Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1)
Die zulässige Klage ist auch begründet, denn
die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision
gem. §§ 2 II Nr. 2, 5 S. 1 WoVermittlG i.V.m. § 812 I S.
1 1. Alternat. BGB.
Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin i.S.d. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB etwas erlangt, denn am 07.03.1988 zahlte die Klägerin der Beklagten die Maklerprovision in Höhe von 1.237,00 DM.
Diese Zahlung von Seiten der Klägerin erfolgte auch ohne Rechtsgrund, denn der Beklagten stand kein wirksamer Provisionsanspruch zu. Die Beklagte vermittelte der Klägerin Anfang März eine Wohnung, als deren Verwalterin sie anzusehen ist. Sie hat nicht nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern auch typische Verwaltungsfunktionen für das Sondereigentum des Vermieters der Klägerin wahrgenommen.
Grundsätzlich steht einem Wohnungsvermittlungsmakler für die Vermittlung eines Mietvertrages gem. § 653 I S. 1 BGB ein Provisionsanspruch zu.
Dieser Provisionsanspruch entfällt aber ausnahmsweise dann gem. § 2 II Nr. 2 WVG, wenn der Wohnungsvermittler Verwalter der Wohnräume ist, über die er den Mietvertrag herbeigeführt hat, es sei denn, der Verwalter ist lediglich als Verwalter i.S.d. WEG anzusehen.
Als WEG-Verwalter sind nur diejenigen Verwalter anzusehen, denen über die gesetzlichen Befugnisse der §§ 27, 28 WEG hinaus keine Verwaltungsaufgaben übertragen sind.
Gem. § 27 I Nr. 1 WEG ist der Verwalter von Gesetzes wegen verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. In diesen Arbeitsbereich gehören auch die Beschilderungen durch die Verwaltung. Es ist auch Pflicht des Verwalters, für die ordnungsgemä0ße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Sorge zu tragen gem. § 27 I Nr. 2 WEG. Daraus ergibt sich ebenfalls die Pflicht, sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum zu kümmern. Zu den Aufgaben des WEG-Verwalters gehört aber nicht die Wohnungsübergabeverhandlungen mit dem Vermieter oder der Klägerin zu führen. Weiterhin hat der WEG-Verwalter nicht einzelne Wohnungen, insbesondere die der Klägerin, auf Mängel zu überprüfen.
Auch für die Empfangnahme der Kaution ist der WEG-Verwalter nicht zuständig. Das Auswechseln der gegenseitigen Vertragsausfertigungen obliegt grundsätzlich auch keinem Verwalter i.S.d. WEG.
Durch die Tätigkeiten der Beklagten ist eine ähnliche Interessenlage wie i.d.F. des § 2 II Nr. 2 WVG geschaffen, so daß entgegen der Auffassung der Beklagten aus obigen Gründen eine neutrale Wohnungsvermittlungstätigkeit gerade nicht zu bejahen ist.
Der Klage war daher stattzugeben.
2)
Der Zinsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach
gem. §§ 284 I S. 1, 288 I BGB seit 29.12.1988 begründet.
3)
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
91 I ZPO.
4)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 22, 711 ZPO.