Amtsgericht Augsburg
Urteil vom 22. Oktober 1986
Aktenzeichen: 3 C 4679/86
Normen: § 535 BGB
Hat der Mieter mit schriftlichem Mietvertrag eine
Wohnung angemietet und später mit mündlichem Vertrag zwei Pkw-Stellplätze
hinzugemietet, so sind im Zweifel beide Stellplätze in den Wohnraummietvertrag
einbezogen worden, so daß die Kündigung eines der beiden Stellplätze
ausscheidet.
Entscheidung veröffentlicht in WM 1987, 25.